Impressumspflicht Schweiz 2026 und welche Angaben wirklich Pflicht sind

Impressumspflicht Schweiz 2026: Onlineshop mit Impressum-Link in der Fusszeile
«Muss die Telefonnummer ins Impressum?» Diese Frage kommt in unseren Erstgesprächen häufiger als jede andere zum Thema Recht. Dahinter steckt fast immer dieselbe Unsicherheit: Irgendwo hat jemand gelesen, dass ein Impressum Pflicht ist, und jetzt soll möglichst viel hinein, damit nichts schiefgeht. Meistens ist das Gegenteil richtig. Die Schweiz kennt keine Impressumspflicht im deutschen Sinn. Was es gibt, ist eine Bestimmung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, die für den elektronischen Geschäftsverkehr gilt und vier Dinge verlangt, von denen die Anbieterangaben nur eines sind. Wer einen Onlineshop betreibt, ist davon direkt betroffen. Wer eine reine Informationsseite hat, oft nicht. Dieser Ratgeber zeigt, welche Angaben das Gesetz wörtlich verlangt, was für Einzelfirmen mit Privatadresse gilt, wo Shopify und WordPress unterschiedlich viel Arbeit machen und was bei einem Verstoss tatsächlich droht.

Inhaltsverzeichnis:

Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze

  • Keine allgemeine Pflicht: Die Schweiz kennt keine Impressumspflicht für alle Webseiten wie Deutschland.
  • Aber im E-Commerce: UWG Art. 3 Abs. 1 lit. s verlangt im elektronischen Geschäftsverkehr klare Anbieterangaben. Onlineshops sind damit in der Pflicht.
  • Vier Pflichten statt einer: Neben den Kontaktangaben verlangt dieselbe Bestimmung Angaben zum Bestellablauf, eine Korrekturmöglichkeit für Eingabefehler und eine unverzügliche Bestellbestätigung.
  • Pflichtangaben: Name oder Firma, Postadresse und eine E-Mail-Adresse. Mehr nennt das Gesetz nicht.
  • Telefonnummer: vom Gesetz nicht verlangt, der Gesetzestext nennt nur die Adresse der elektronischen Post. Das KMU-Portal des SECO empfiehlt sie trotzdem.
  • Einzelfirma: Die Firma muss den Familiennamen enthalten. Ohne separates Geschäftsdomizil wird die Privatadresse zur Kontaktadresse.
  • Sanktion: Ein vorsätzlicher Verstoss ist ein Antragsdelikt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ein Abmahnwesen wie in Deutschland gibt es nicht.

Gibt es in der Schweiz eine Impressumspflicht?

Eine allgemeine Impressumspflicht für alle Webseiten existiert in der Schweiz nicht. Es gibt kein Telemediengesetz und keine Vorschrift, die jede Webseite zu einer Anbieterkennzeichnung zwingt. Wer eine reine Informationsseite, ein Portfolio oder einen Blog ohne Angebot betreibt, ist gesetzlich nicht verpflichtet, ein Impressum zu führen.

Sobald jedoch Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr angeboten werden, greift Art. 3 Abs. 1 lit. s des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Genau das ist der Fall bei jedem Onlineshop, bei jedem Buchungssystem und bei jeder Seite, über die ein Vertrag online zustande kommt.

Wichtig zu wissen: Auch ohne Impressumspflicht braucht praktisch jede Webseite Kontaktangaben, sobald Personendaten bearbeitet werden. Das revidierte Datenschutzgesetz verlangt in der Datenschutzerklärung die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen. Wer also glaubt, ganz ohne Angaben auszukommen, irrt fast immer. Was das revidierte Datenschutzgesetz darüber hinaus verlangt, steht im Ratgeber zum neuen Datenschutzgesetz.

Was das UWG wirklich verlangt

Die vier Pflichten nach UWG Art. 3 Abs. 1 lit. s für Onlineshops in der Schweiz

Die Bestimmung verlangt vier Dinge: Anbieterangaben mit Identität, Kontaktadresse und E-Mail, einen Hinweis auf die Bestellschritte bis zum Vertragsabschluss, eine Korrekturmöglichkeit für Eingabefehler und eine unverzügliche Bestellbestätigung. Im Wortlaut handelt unlauter, wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:

Nr.Pflicht nach UWG Art. 3 Abs. 1 lit. sWo das umgesetzt wird
1klare und vollständige Angaben über Identität und Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machenImpressumsseite
2auf die einzelnen technischen Schritte hinzuweisen, die zu einem Vertragsabschluss führenBestellprozess und AGB
3angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden könnenWarenkorb und Checkout
4die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigenBestätigungs-E-Mail

Das ist der Punkt, an dem fast alle Ratgeber und sämtliche Impressum-Generatoren aufhören. Sie behandeln ausschliesslich Nummer 1. Die Nummern 2 bis 4 lassen sich nicht in eine Textseite schreiben. Sie sind Teil des Shops. Ein sauberes Impressum auf einem Shop, dessen Checkout keine Korrektur der Eingaben erlaubt und der keine Bestätigung verschickt, erfüllt die Bestimmung nur zu einem Viertel. Dort entscheidet sich auch, ob die AGB gültig in den Vertrag einbezogen werden.

Diese Angaben gehören ins Impressum

Pflicht sind drei Angaben: Name oder Firma, eine Postadresse und eine E-Mail-Adresse. Mehr verlangt das UWG nicht. Alles Weitere ist Praxis, Branchenüblichkeit oder ergibt sich aus anderen Gesetzen.

AngabeStatusBegründung
Name oder FirmaPflicht«Angaben über seine Identität»
PostadressePflicht«Kontaktadresse»
E-Mail-AdressePflicht«einschliesslich derjenigen der elektronischen Post»
Telefonnummerfreiwilligim Gesetzestext nicht genannt
UID-NummerfreiwilligDas Gesetz stellt die UID ausdrücklich frei. Pflicht wird sie nur auf Rechnungen von MWST-pflichtigen Unternehmen.
MWST-Nummerfreiwilligauf der Webseite freiwillig, Steuerpflicht selbst ab CHF 100’000 Jahresumsatz
Handelsregistereintragfreiwilligauf der Webseite freiwillig, Eintragspflicht selbst ab CHF 100’000 Umsatzerlös
Vertretungsberechtigte Personfreiwilligschafft Klarheit, wer verantwortlich ist
Haftungsausschluss und Disclaimerfreiwilligrechtlich weitgehend wirkungslos, aber üblich

Wichtig zu wissen: Ausserhalb der Webseite gibt es sehr wohl eine Pflicht, sie betrifft aber nicht die UID, sondern den Firmennamen. Wer im Handelsregister eingetragen ist, muss in Briefen, auf Bestellscheinen und auf Rechnungen die eingetragene Firma vollständig und unverändert verwenden (OR Art. 954a). Logo, Kurzform oder Geschäftsbezeichnung dürfen daneben stehen, nicht anstelle.

Muss die Telefonnummer im Impressum stehen?

Nein. Der Gesetzestext verlangt eine Kontaktadresse «einschliesslich derjenigen der elektronischen Post» und nennt die Telefonnummer an keiner Stelle. Eine E-Mail-Adresse genügt der Bestimmung.

In der Praxis sprechen trotzdem zwei Gründe dafür, eine Nummer anzugeben. Erstens Vertrauen, weil ein Shop ohne jede telefonische Erreichbarkeit auf viele Kundinnen und Kunden anonym wirkt. Zweitens Konversion, weil ein Teil der Anfragen nie als E-Mail kommt. Wer keine Geschäftsnummer hat und die private nicht veröffentlichen möchte, kann darauf verzichten, ohne gegen das UWG zu verstossen.

Wichtig zu wissen: Das KMU-Portal des SECO nennt in seiner Praxishilfe zum E-Commerce neben Adresse und E-Mail auch eine Telefonnummer und die UID. Das ist die Empfehlung einer Bundesstelle, keine Gesetzesnorm. Im Gesetzestext steht beides nicht. Wer die Angaben macht, ist auf der sicheren Seite. Wer darauf verzichtet, verstösst nicht gegen das UWG.

Genügt ein Postfach als Adresse?

Nein, ein Postfach allein genügt nicht. Das Gesetz verlangt eine Kontaktadresse, die zusammen mit der Identität «klar und vollständig» sein muss, sagt aber nicht, wie diese Adresse auszusehen hat. Ein Urteil des Bundesgerichts dazu gibt es bisher nicht.

Die Systematik des Schweizer Rechts ist trotzdem eindeutig. Ins Handelsregister kommt als Adresse ausschliesslich ein Eintrag mit Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Ein Postfach lässt sich nur zusätzlich eintragen, nie anstelle (HRegV Art. 117). Wer ein Postfach nutzt, gibt es deshalb neben der Domiziladresse an.

Eine c/o-Adresse bei einem Treuhandbüro oder einem Domiziladressanbieter ist eine gangbare Alternative, sofern dort tatsächlich zugestellt werden kann. Für den Handelsregistereintrag braucht es dafür eine Erklärung des Domizilhalters.

Einzelfirma, Privatadresse und der häufigste Stolperstein

Impressum einer Einzelfirma: Privatadresse oder gemietetes Geschäftsdomizil

Ohne separates Geschäftsdomizil ist die Wohnadresse die Kontaktadresse und gehört damit ins Impressum eines Einzelunternehmens. Genau hier tauchen in unseren Projekten die meisten Fragen auf. Ein eigenes Domizil gibt es in der Regel nicht, also müsste die Privatadresse auf die Webseite. Das ist vielen unangenehm.

Rechtlich ist die Lage klar. Wer als alleiniger Inhaber ein Geschäft betreibt, muss den wesentlichen Inhalt der Firma aus dem Familiennamen bilden (OR Art. 945). Eine reine Fantasiebezeichnung ohne Familiennamen ist als Firma einer Einzelunternehmung nicht zulässig. Und die Kontaktadresse ist jene Adresse, unter der das Unternehmen tatsächlich erreichbar ist. Ohne Geschäftsdomizil ist das die Wohnadresse.

Was sich machen lässt:

  • Eine Domiziladresse bei einem Treuhandbüro mieten. Das kostet, löst das Problem aber sauber.
  • Ein Coworking-Space mit Geschäftsadresse nutzen.
  • Die Adresse angeben, aber auf die Telefonnummer verzichten. Der Gesetzestext verlangt sie nicht.

Was sich nicht machen lässt: die Adresse weglassen und hoffen. Bei einem Shop ist sie Pflicht, und sie steht ohnehin im Handelsregister, sobald der Umsatzerlös CHF 100’000 erreicht. Ausgenommen sind freie Berufe und Landwirte, solange sie kein kaufmännisch geführtes Gewerbe betreiben. Einzelunternehmen unter der Schwelle können sich freiwillig eintragen lassen (OR Art. 931).

Was für Vereine gilt

Ein Verein, der nichts verkauft, fällt nicht unter UWG Art. 3 Abs. 1 lit. s. Sobald über die Vereinsseite jedoch Tickets, Mitgliedschaften oder Produkte online verkauft werden, gilt dieselbe Regel wie für jeden Shop. Die Kontaktangaben lauten dann auf den Verein und dessen Adresse, nicht auf eine Privatperson.

Bei der Mehrwertsteuer haben Vereine übrigens mehr Luft: Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie für gemeinnützige Organisationen beginnt die Steuerpflicht erst ab CHF 250’000 Jahresumsatz statt ab CHF 100’000.

Wo das Impressum stehen muss

Impressum im Footer verlinken: Platzierung auf einer Schweizer Webseite

Eine feste Vorschrift zur Platzierung gibt es nicht. Massgebend ist das Merkmal «klar». Die Angaben müssen ohne Suchen auffindbar sein.

Bewährt hat sich der Standard, den praktisch jeder Schweizer Shop fährt:

  • eigene Seite unter /impressum/
  • von jeder Unterseite aus verlinkt, üblicherweise im Footer
  • mit maximal zwei Klicks erreichbar
  • als Text, nicht als Bild oder PDF

Was bei einem Verstoss passiert

Ein vorsätzlicher Verstoss ist ein Antragsdelikt und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Praktisch passiert trotzdem selten etwas, weil der Schweiz das deutsche Abmahnwesen fehlt. Die Abweichung geht damit in beide Richtungen.

Formal ist die Sanktion streng. Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (UWG Art. 23). Antrag stellen kann, wer zur Zivilklage berechtigt ist: Mitbewerber und Kundinnen, aber auch Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutzorganisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung. Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.

Praktisch fehlt der Schweiz jedoch das, was die deutsche Abmahnindustrie antreibt. Es gibt kein System, in dem Kanzleien systematisch Webseiten abgrasen und kostenpflichtig abmahnen. Ein Verfahren setzt einen Strafantrag voraus, und den stellt in aller Regel nur, wer sich konkret geschädigt sieht.

Wichtig zu wissen: Wer an Kundinnen und Kunden in der EU verkauft, kann trotzdem in den Anwendungsbereich des dortigen Rechts geraten. Dort ist die Impressumspflicht umfassender und das Abmahnrisiko real.

Shopify und WordPress im Vergleich

Shopify liefert die Rechtsseiten und den Bestellprozess ab Werk, bei WordPress und WooCommerce muss beides eigens gebaut und konfiguriert werden. Wer noch vor der Systemwahl steht, findet die Abwägung im Ratgeber Welches Shopsystem ist das beste.

ShopifyWordPress und WooCommerce
Rechtsseitenvorstrukturiert vorhanden, im Backend auszufüllen wie ein Formularnicht vorhanden, Seite muss eigens erstellt werden
Bestellablauf, Eingabekorrektur, Bestätigungsmailab Werk grundsätzlich sauber gelöst, sofern die erforderlichen Informationen im Backend vollständig eingepflegt sindmuss eingestellt und konfiguriert werden, nichts davon ist voreingestellt
Typische FehlerquelleFelder bleiben leer oder enthalten PlatzhalterImpressum existiert, ist aber nirgends verlinkt, oder die Bestätigungsmail wurde nie geprüft

Das ist der entscheidende Unterschied in der Praxis. Shopify liefert das Gerüst und verlangt nur, dass es korrekt befüllt wird. Bei WordPress und WooCommerce ist jede einzelne dieser Pflichten eine eigene Aufgabe, von der Impressumsseite über den Checkout bis zum E-Mail-Versand.

Checkliste für den Bestellprozess:

  • Vor dem verbindlichen Klick gibt es eine Übersicht der Bestellung.
  • Menge, Varianten und Adresse lassen sich an dieser Stelle noch korrigieren.
  • Die Schaltfläche benennt eindeutig, dass die Bestellung kostenpflichtig ausgelöst wird.
  • Nach der Bestellung geht automatisch eine Bestätigung per E-Mail raus.
  • Die Bestätigungsmail kommt tatsächlich an, auch bei Freemail-Adressen.

Unsere Erfahrung aus der Praxis

Das Impressum erstellen wir für unsere Kundinnen und Kunden, und es ist in der Offerte enthalten. Es entsteht zusammen mit der Datenschutzerklärung und dem Cookie-Banner, weil alle drei dieselben Firmenangaben und dieselben Drittdienste betreffen. Wer es lieber selbst schreibt, bekommt von uns eine Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Beides gehört zum Projekt und ist keine separate Verhandlung.

Der mit Abstand häufigste Befund, wenn wir einen bestehenden Shop übernehmen: Es fehlen zentrale Firmeninformationen. Nicht der exotische Sonderfall, sondern der Name in der korrekten Firmenschreibweise, eine erreichbare Adresse oder eine E-Mail-Adresse, die tatsächlich gelesen wird. Am zweithäufigsten kommt die Unsicherheit bei Einzelunternehmen zur Privatadresse.

Was wir bisher nicht erlebt haben: einen einzigen Fall, in dem eine Kundin oder ein Kunde wegen eines fehlerhaften Impressums belangt wurde. Keine Abmahnung, keine Beschwerde, keine Anfrage einer Behörde. Das ist keine Entwarnung, denn ein Antragsdelikt braucht nur einen verärgerten Mitbewerber. Aber es ordnet die Angst ein, die viele aus deutschen Ratgebern mitbringen.

Marco Hofer, Gründer, CEO und Marketing
Marco Hofer, Gründer, CEO und Marketing

Der häufigste Fehler beim Impressum

Marco Hofer, Gründer, CEO und Marketing
Marco Hofer, Gründer, CEO und Marketing

«Die meisten kommen mit der Frage, was alles rein muss, damit nichts passiert. In Wirklichkeit ist die Liste kurz. Die Arbeit liegt woanders, nämlich im Bestellprozess. Ein hübsches Impressum auf einem Shop, der keine Bestellbestätigung verschickt, erfüllt das Gesetz nicht.»

Wer den Shop gleich mit den rechtlichen Grundlagen aufsetzen möchte, findet die Leistung unter Onlineshop erstellen lassen.

Gründer, CEO und Marketing

Unser Fazit

Fazit und unsere Einschätzung als Agentur

  1. Die Pflichtliste kurz halten. Name, Adresse, E-Mail. Alles Weitere ist eine Vertrauensentscheidung, keine gesetzliche. Wer Angaben aus Angst hinzufügt, verrät oft mehr als nötig.
  2. Den Bestellprozess mitprüfen. Drei der vier UWG-Pflichten liegen im Checkout, nicht auf der Impressumsseite. Dort entstehen die echten Lücken, und kein Generator deckt sie ab.
  3. Deutsche Vorlagen nicht übernehmen. Sie transportieren eine Rechtslage, die in der Schweiz nicht gilt, und erzeugen Pflichten, die hier niemand verlangt.

Noch Fragen?

Häufige Fragen zur Impressumspflicht in der Schweiz

Kurz und verständlich beantwortet, ohne Juristendeutsch. Die passende Frage ist nicht dabei? Eine kurze Nachricht genügt.

Ist ein Impressum in der Schweiz Pflicht?

Nicht allgemein. Eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung besteht nach UWG Art. 3 Abs. 1 lit. s im elektronischen Geschäftsverkehr, also bei Onlineshops und vergleichbaren Angeboten. Reine Informationsseiten sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, brauchen über das Datenschutzgesetz aber ohnehin Kontaktangaben.

Name oder Firma, eine Postadresse und eine E-Mail-Adresse. Diese drei Angaben nennt der Gesetzestext. Alles Weitere wie Telefonnummer, UID oder Handelsregisterangaben ist gesetzlich freiwillig. Das KMU-Portal des SECO empfiehlt zusätzlich eine Telefonnummer und die UID.

Nein. Das UWG verlangt eine Kontaktadresse einschliesslich der Adresse der elektronischen Post. Eine Telefonnummer ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das KMU-Portal des SECO empfiehlt sie, und sie wirkt vertrauensbildend.

Nein. Der Gesetzestext nennt ausdrücklich die Adresse der elektronischen Post. Ein Formular ist eine Ergänzung, kein Ersatz.

Die Kontaktadresse ist jene Adresse, unter der das Unternehmen erreichbar ist. Ohne separates Domizil ist das die Wohnadresse. Wer das vermeiden möchte, mietet eine Domiziladresse bei einem Treuhandbüro oder in einem Coworking-Space. Zusätzlich gilt: Die Firma einer Einzelunternehmung muss den Familiennamen des Inhabers enthalten.

Nur, wenn über die Vereinsseite etwas verkauft wird, etwa Tickets oder Mitgliedschaften. Dann gelten dieselben Angaben wie für einen Shop, lautend auf den Verein und dessen Adresse.

Ein vorsätzlicher Verstoss gegen UWG Art. 3 ist ein Antragsdelikt und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Ein Abmahnwesen wie in Deutschland gibt es in der Schweiz nicht, ein Strafantrag setzt einen Antragsberechtigten voraus.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 16. September 2026 wieder und dient der allgemeinen Information über die Rechtslage in der Schweiz. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Massgebend ist ausschliesslich die jeweils geltende Gesetzesfassung. Die genannten Bestimmungen sind verlinkt und können dort im Wortlaut nachgelesen werden. Für Aufbau und Inhalt eines konkreten Impressums, insbesondere bei besonderen Rechtsformen, bewilligungspflichtigen Tätigkeiten oder Verkauf ins Ausland, empfiehlt sich die Abklärung mit einer Anwältin oder einem Anwalt. Eine Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht übernommen.

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